Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.
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Die Vorschriften des Teils 3 gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer inneren Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben.