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# § 50 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Tragende Wände, Stützen, Decken

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden. § 51 Absatz 4 bleibt unberührt.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen und

3. in Gebäuden mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen und mit nicht mehr als 30 Gastbetten.

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Zitiervorschlag: § 50 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31721/50

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