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§ 141 NW_31721 (Nordrhein-Westfalen) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig nach § 86 Absatz 1 Nummer 20 BauO NRW 2018 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 136 Absatz 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, dass der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,

2. entgegen § 139 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass in allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen eine Aufsichtsperson während der Betriebszeit ständig anwesend ist oder nicht dafür sorgt, dass die Bilder der Monitore zu einer ständig besetzten Stelle übertragen werden,

3. entgegen § 139 Absatz 2 geschlossene Mittel-und Großgaragen während der Betriebszeit nicht ständig beleuchtet.