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Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Jedes Geschoss sowie Installationsschächte müssen entraucht werden können.