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# § 2 NW_31720 (Nordrhein-Westfalen) — Verweis auf das Landesreisekostengesetz und seine allgemeinen Verwaltungsvorschriften

Bekanntmachung der Reisekostenordnung für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des Westdeutschen Rundfunks Köln  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemäß § 15 Absatz 17 und § 20 Absatz 11 des Gesetzes über den „Westdeutschen Rundfunk Köln“ erfolgt die Erstattung von Reisekosten sowie die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Landesreisekostengesetz vom 26. Januar 2010 (MBl. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung werden entsprechend angewandt.

(2) Die Mitglieder des Rundfunkrats und Verwaltungsrats üben ihre Aufgabe in der Regel neben ihrem hauptberuflichen Einsatz zusätzlich im Ehrenamt aus. Triftige Gründe für die Nutzung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 6 Absatz 1 des Landesreisekostengesetzes sind zum Beispiel deutliche Zeitersparnis oder Wahrnehmung eines weiteren Termins am gleichen Tag.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31720 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31720/2

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