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# § 5 NW_31717 (Nordrhein-Westfalen) — Rückforderung

Schuldendiensthilfegesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Bezirksregierung kann die nach diesem Gesetz gezahlten Schuldendiensthilfen ganz oder teilweise von den Kommunen zurückfordern, wenn

1. die Kredite gemäß § 1 nicht oder nicht vollständig für die Zwecke des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ verwendet wurden,

2. der NRW.BANK innerhalb von 48 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über die zweckentsprechende Verwendung der Kredite vorliegt,

3. der NRW.BANK innerhalb von 48 Monaten nach Auszahlung keine Bestätigung der Kommune über das Vorliegen des Beschlusses über ein Konzept vorliegt, wie sie die im Rahmen des Programms „NRW.BANK.Gute Schule 2020“ eingeräumten Kreditkontingente in Anspruch nehmen will oder

4. eine Veräußerung oder Zweckänderung eines Grundstücks nach § 4 ohne die in § 4 Satz 2 vorgeschriebene Unterrichtung erfolgt und hierdurch über den in § 4 Satz 1 genannten Zeitpunkt hinaus Schuldendiensthilfen geleistet werden.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31717 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31717/5

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