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# § 2 NW_31692 (Nordrhein-Westfalen) — Übertragung von Papierdokumenten

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den ordentlichen Gerichten in Beschwerdeverfahren gemäß § 335a des Handelsgesetzbuches  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schriftstücke oder sonstige Unterlagen, die nach Anlegen der elektronischen Akte in Papierform eingereicht werden und für eine Übertragung geeignet sind, sind in die elektronische Form zu übertragen und in dieser Form zur Akte zu nehmen. Bei der Übertragung in elektronische Dokumente ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden.

(2) Hinsichtlich der Übertragung und Vernichtung von Schriftstücken und sonstigen Unterlagen sind § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32e der Strafprozessordnung gemäß § 335a Absatz 4 Nummer 1 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31692 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31692/2

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