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# § 4 NW_31663 (Nordrhein-Westfalen) — Stammkapital, Anstaltslast

Errichtungsgesetz d-NRW AöR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt wird von den Trägern der Anstalt mit einem Stammkapital ausgestattet. Das Stammkapital des Landes Nordrhein-Westfalen beträgt eine Million Euro, das der beitretenden Gemeinden und Gemeindeverbände, Kreise und Landschaftsverbände des Landes Nordrhein-Westfalen je Träger 1 000 Euro.

(2) Die Träger unterstützen die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Anstalt gegen die Träger oder eine sonstige Verpflichtung der Träger, der Anstalt Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht.

(3) Das eingebrachte Stammkapital wird im Falle der Kündigung unverzinslich zurückgezahlt.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_31663 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/4

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