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§ 3 NW_31663 (Nordrhein-Westfalen) — Vermögensübergang, Rechtsnachfolge

Errichtungsgesetz d-NRW AöR

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Vermögen der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft geht mit Errichtung der Anstalt mit dem zu diesem Stichtag vorhandenen Vermögen, das heißt mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens sowie den Beschäftigungsverhältnissen, unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Buchwert auf die Anstalt über. Die Anstalt tritt als Gesamtrechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten ein.