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# § 16 NW_31663 (Nordrhein-Westfalen) — Überleitung der Beschäftigungsverhältnisse

Errichtungsgesetz d-NRW AöR  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Errichtung der Anstalt gehen die Beschäftigungsverhältnisse der bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft tätigen Beschäftigten mit allen Rechten und Pflichten auf die Anstalt über. Für sie gelten zur Wahrung des Besitzstandes die bisher maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Für die von Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden die Zeiten einer Beschäftigung bei der d-NRW Besitz-GmbH & Co. KG und bei der d-NRW Besitz-GmbH Verwaltungsgesellschaft so angerechnet, als wenn sie bei der Anstalt geleistet worden wären.

(3) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, deren Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 übergegangen ist, stellt die Anstalt sicher, dass die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, beziehungsweise erhalten bleiben.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_31663 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31663/16

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