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§ 11 NW_31663 (Nordrhein-Westfalen) — Wirtschaftsführung, Risikovorsorge, Rücklagenbildung

Errichtungsgesetz d-NRW AöR

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Anstalt richten sich nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.

(2) Die Anstalt erhebt für ihre Leistungen kostendeckende Entgelte. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.

(3) Die Anstalt soll geeignete Vorkehrungen zur Risikovorsorge zur Gewährleistung der nachhaltigen Erfüllung ihrer Aufgaben treffen. Sie soll in angemessenem Umfang Rücklagen bilden.