Meldepflichtige Personen sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie unter Beachtung des § 12 Absatz 3 und 4 des Landeskrebsregistergesetzes die dort genannten Personen.
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Meldepflichtige Personen sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie unter Beachtung des § 12 Absatz 3 und 4 des Landeskrebsregistergesetzes die dort genannten Personen.