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# § 9 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Reisezeit

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst eine vierwöchige Reisezeit als eigenen Ausbildungsabschnitt im Sinne der Anlage 3.

(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit haben die Referendarinnen und Referendare der Ausbildungsbehörde einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen (Tagebuch) und eines schriftlichen oder elektronischen Reiseberichtes verbinden.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/9

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