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# § 3 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist die für Bergbau zuständige Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. tabellarischer Lebenslauf,

2. Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der Studienzugangsvoraussetzungen,

3. eine Kopie des Zeugnisses über den Bachelor-Abschluss oder die Diplom-Vorprüfung,

4. eine Kopie des Zeugnisses über den Master-Abschluss oder die Diplom-Hauptprüfung,

5. eine Kopie der Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Master of Science, Master of Engineering beziehungsweise Diplom-Ingenieur und

6. eine Kopie der Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluss der Ausbildung als Beflissener gemäß den Bestimmungen über die Ausbildung von Bergbaubeflissenen und Beflissenen des Markscheidefachs vom 13. November 2014 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung vorgelegt werden

1. die Abschrift einer Personenstandsurkunde (Geburtsurkunde oder Geburtsschein),

2. ein am Tag der Vorlage höchstens drei Monate altes amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem über die Einsatzfähigkeit in bergbaulichen Betrieben sowie über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt,

3. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2017) geändert worden ist, zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

4. eine persönliche schriftliche oder elektronische Erklärung, ob gerichtliche Strafen vorliegen oder ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig sind.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/3

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