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§ 27 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Einsicht in die Prüfungsakte

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Abschluss der Prüfung kann die Referendarin oder der Referendar die eigene Prüfungsakte unter Aufsicht einsehen.