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# § 13 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen) — Entlassung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berg- und Markscheidefach  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Referendarin oder der Referendar ist auf ihren oder seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

(2) Eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst unter Widerruf des Beamtenverhältnisses kann ferner erfolgen, wenn

1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt werden,

2. das Ziel der Ausbildung auch nach zwölfmonatiger Verlängerung nicht erreicht wird,

3. es schuldhaft versäumt wurde, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung nach § 16 oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung nach § 26 Absatz 2 fristgemäß zu beantragen, oder

4. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_31620 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31620/13

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