(1) Die Referendarinnen und Referendare werden neben ihrer praktischen Ausbildung bei der für Bergbau zuständigen Behörde im Geschäftsbereich des für Bergbau zuständigen Ministeriums in internen und externen Lehrveranstaltungen ausgebildet. Hierbei ist sicherzustellen, dass sich die Ausbildung auf die in § 20 Absatz 1 und 2 jeweils genannten Gebiete erstreckt. Daneben ist sicherzustellen, dass eine Ausbildung in den Fachgebieten Organisation und Führungsaufbau von Behörden und Unternehmen, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz, Bergwirtschaft einschließlich Kosten-, Finanzierungs- und Bilanzfragen sowie elektronische Datenverarbeitung erfolgt.
(2) Der Ausbildungsbehörde sind Teilnahmebescheinigungen von sämtlichen Lehrveranstaltungen in Kopie vorzulegen.