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# § 4 NW_31611 (Nordrhein-Westfalen) — Zusatzausbildung

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Zusatzausbildung für den Beruf der Erzieherin oder des Erziehers erfolgt in der Fachschule durch die Teilnahme an den entsprechenden Wahlpflichtkursen der fachtheoretischen Ausbildung. Die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen zum deutschen Kinder- und Jugendrecht und zur deutschen Sprachförderung soll grundsätzlich möglich sein.

(2) Die Zusatzausbildung für den Beruf der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers und den Beruf der Heilpädagogin oder des Heilpädagogen erfolgt durch die Teilnahme an geeigneten Unterrichtsveranstaltungen einer Fachschule der Fachrichtung Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik auf Empfehlung der jeweils zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde. Die Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen zum deutschen Kinder- und Jugendrecht und zur deutschen Sprachförderung soll grundsätzlich möglich sein.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_31611 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31611/4

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