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# § 2 NW_31611 (Nordrhein-Westfalen) — Deutsche Sprachkenntnisse

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die für die Ausübung des Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind für den Zugang zur Berufsausübung nachzuweisen, sofern Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist. Der Nachweis gilt mit der Vorlage des Zeugnisses über die Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts oder eines gleichwertigen Nachweises auf der Stufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens als erbracht. Der Nachweis kann auch erbracht werden durch eine schriftliche und mündliche Prüfung, die ein von einer Fachschule der Fachrichtung Sozialpädagogik, Heilerziehungspflege oder Heilpädagogik bestellter Prüfungsausschuss nach Zuweisung der Antragstellerin oder des Antragstellers durch die obere Schulbehörde vornimmt. Dasselbe gilt für die Erbringung des Nachweises im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW.

Abschnitt 2

Ausgleichsmaßnahmen

Kapitel 1 Anpassungslehrgang

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31611 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31611/2

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