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§ 12 NW_31611 (Nordrhein-Westfalen) — Änderung der Ausübung des Wahlrechts

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach der Zulassung zur Eignungsprüfung ist eine Änderung der Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, einen Anpassungslehrgang abzuleisten, nicht mehr möglich.

Abschnitt 3

Schlussbestimmung