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§ 11 NW_31611 (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung

Verordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge in Nordrhein-Westfalen (Anerkennungsverordnung beruflicher Befähigungsnachweise Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, Heilpädagogin oder Heilpädagoge NRW – AVOBEHH NRW)

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Von der Wiederholung ausgenommen sind Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind.

(3) Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch zu wiederholen.