(1) Wer die Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Von der Wiederholung ausgenommen sind Prüfungsteile, in denen mindestens ausreichende Leistungen nachgewiesen sind.
(3) Die Eignungsprüfung ist spätestens sechs Monate nach dem ersten Prüfungsversuch zu wiederholen.