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# § 52a NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die örtlichen Ordnungsbehörden (Hafenbehörden) sind zuständig für

1. die Erfüllung der Aufgaben nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Teil 7 des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen,

2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Abschnitt 8.3.5 des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen,

3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstroff nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen bei der Beförderung von UN 2448 für den Bereich der Häfen und

4. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach § 16 Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in Verbindung mit Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b Gliederungseinheit iv und Buchstabe c des Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen für den Bereich der Häfen.

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Zitiervorschlag: § 52a NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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