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# § 33 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 7 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

2. die Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 15 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

3. die Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 18 Absatz 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

4. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Nummern 1 und 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

5. die Anrechnung von anderen abgeschlossenen Ausbildungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 5 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905) in der jeweils geltenden Fassung,

6. die Anrechnung von anderen abgeschlossenen speziellen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Absatz 4 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung,

7. die Durchführung des Antragsverfahrens zur Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises nach § 8 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und

8. Fahrschulen, die im Rahmen der Übergangsvorschrift von § 30 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes tätig sind. Das umfasst im Einzelnen:

a) die Überwachung der Tätigkeit dieser Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,

b) die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung nach § 10 Absatz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde,

c) die Untersagung der Durchführung des Unterrichts für die beschleunigte Grundqualifikation und für die Weiterbildung nach § 10 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes, wenn wiederholt durch eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte Teilnahmebescheinigungen ausgestellt werden, obwohl der Unterricht nicht in der Form oder in dem Umfang stattgefunden hat, wie in der Teilnahmebescheinigung angegeben, oder die oder der in der Teilnahmebescheinigung genannte Teilnehmerin oder Teilnehmer nicht in dem Umfang an einem Unterricht teilgenommen hat, wie in der Bescheinigung angegeben, und

d) die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 und Nummer 7 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 33 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/33

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