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# § 22 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kreisordnungsbehörden sind, soweit nicht in den §§ 23 und 24 eine andere Zuständigkeit bestimmt ist, zuständig für

1. die Anerkennung und Aufsicht von Sehteststellen nach § 67 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

2. die Aufsicht über die anerkannten Stellen, die Schulungen in Erster Hilfe für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen nach § 68 Absatz 2 Satz 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung und

3. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Vorschriften des

a) § 4 Absatz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Mitführpflicht des Führerscheins,

b) § 10 Absatz 1 und 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Mindestalter,

c) § 18 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 22 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Fristen zur Wiederholung und der Gültigkeit von Fahrerlaubnisprüfungen,

d) § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Voraussetzungen zur Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und

e) § 31 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

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Zitiervorschlag: § 22 NW_31595 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31595/22

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