Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (Monitoringstelle) schließt das Land eine vertragliche Vereinbarung mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte e.V.
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Zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Artikels 33 Absatz 2 der UN-Behindertenrechtskonvention (Monitoringstelle) schließt das Land eine vertragliche Vereinbarung mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte e.V.