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§ 8 Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur … (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Verordnungen zur Sicherstellung des Straßen-, Eisenbahn-, Luft- und Binnenschiffsverkehrs und nach der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 07.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Höhere Verkehrsbehörden und höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Bezirksregierungen.