(1) Höhere Verwaltungsbehörden und höhere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen.
(2) Untere Straßenverkehrsbehörden und untere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs sind die Kreisordnungsbehörden.