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§ 12 NW_31578 (Nordrhein-Westfalen) — Schulische Ausbildung

Fn 2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schulische Ausbildung dauert regelmäßig neun Monate.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:

1. Fachgebiet 1 - Verwaltungsaufgaben

a) Haushalt und Bewirtschaftung

b) Beamten- und Tarifrecht

c) Arbeitsverwaltung

d) Hauptgeschäftsstelle

e) Vollzugsgeschäftsstelle und

f) Kassen- und Rechnungswesen,

2. Fachgebiet 2 - Begleitende Rechtsgebiete

a) Staats-, Verwaltungs- und Zivilrecht und

b) Straf- und Strafverfahrensrecht,

3. Fachgebiet 3 - Vollzugsaufgaben

a) Vollzugsrecht

b) Vollzugspraxis

c) Behandlungswissenschaften im Vollzug und

d) Dokumentation und Berichtswesen einschließlich der Grundlagen vollzugsspezifischer IT-Anwendungen und

4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Gesundheit

a) Grundlagen der Deeskalation und Kommunikation

b) Sport und

c) Gesundheitslehre.

(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach dem aktuellen Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkräften, vorzugsweise aus der Vollzugspraxis, erteilt.

(4) Der Unterricht umfasst regelmäßig 30 Schulstunden in der Woche. Zusätzlich zum Unterricht können Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspläne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspläne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bedürfen der Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums.