Für Schulpraktikantinnen und Schulpraktikanten, die sich zum 8. Mai 2016 bereits in der Ausbildung befinden, sind die Vorschriften der Ordnung der Ausbildung und Prüfung der Fachlehrer an Sonderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern vom 9. September 1983 (GV. NRW. S. 410), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, weiter anzuwenden.