(1) Der Antrag auf Zulassung zum Ausbildungsgang ist an die Bezirksregierung zu richten, in deren Bezirk die Ausbildung angestrebt wird.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses über einen Schulabschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1,
2. eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Ausbildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 und
3. gegebenenfalls der Nachweis über die hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Form des Antrages sowie über weitere erforderliche Unterlagen trifft das für Schulen zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift.