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# § 25 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Nichtablieferung der Hausarbeit und Versäumen von Prüfungsterminen

APO FLFS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung die schriftliche Hausarbeit nicht rechtzeitig abliefert oder zum Termin für die schulpraktische Prüfung oder für die mündliche Prüfung nicht erscheint.

(2) Wird der Abgabetermin der Hausarbeit mit genügender Entschuldigung um mehr als vierzehn Tage versäumt, so ist sie erneut mit anderer Themenstellung anzufertigen.

(3) Bei einer Entschuldigung wegen Krankheit, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(4) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend gemacht werden.

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Zitiervorschlag: § 25 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/25

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