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# § 2 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassungsvoraussetzungen

APO FLFS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Ausbildungsgang kann zugelassen werden, wer

1. einen mindestens Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) besitzt und

2.

a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder

b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat.

(2) Bewerberinnen und Bewerber gemäß Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden in der Regel nur zu Ausbildungsgängen für den Bereich der Schülerinnen und Schüler mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung zugelassen.

(3) Das für Schulen zuständige Ministerium kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen.

(4) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b angerechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/2

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