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# § 16 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Noten

APO FLFS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3) eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht,

ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,

ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse lückenhaft sind.

(2) Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen.

(3) Soweit nach dieser Verordnung eine Gesamtnote aus verschiedenen Noten gebildet wird, werden Notenwerte bis zur Dezimalstelle 5 abgerundet. Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/16

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