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# § 14 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Prüfung

APO FLFS  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Abschlussprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt 1 ab.

(2) Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat am Ausbildungsgang erfolgreich teilgenommen hat und sowohl über die theoretischen als auch die schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um als Fachlehrerin oder Fachlehrer an Förderschulen aufgabengemäß tätig werden zu können.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31559/14

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