(1) Die Abschlussprüfung schließt die Ausbildung gemäß Abschnitt 1 ab.
(2) Durch sie soll festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat am Ausbildungsgang erfolgreich teilgenommen hat und sowohl über die theoretischen als auch die schulpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um als Fachlehrerin oder Fachlehrer an Förderschulen aufgabengemäß tätig werden zu können.