(1) Die Ausbildungslehrkraft beurteilt die Fachlehrerin oder den Fachlehrer in Ausbildung nach der ersten Hälfte des Ausbildungsganges sowie vor Beendigung des Ausbildungsganges schriftlich ohne Vergabe einer Note. Diese Beurteilungsbeiträge sind der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter über die Leiterin oder den Leiter der Ausbildungsschule vorzulegen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter beurteilt die Leistungen und die Eignung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers in Ausbildung aufgrund von Beurteilungsbeiträgen der beteiligten Ausbilderinnen und Ausbilder nach § 11 Absatz 6 am Ende der ersten Hälfte des Ausbildungsganges und vor Beendigung des Ausbildungsganges (Endbeurteilung) schriftlich. Die Beurteilung ist jeweils mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.
(3) Die Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge nach Absatz 1 und 2 sind in dreifacher Ausfertigung der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen, eine dieser Ausfertigungen ist unverzüglich der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung auszuhändigen.
(4) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung hat das Recht zur schriftlichen Gegenäußerung, die innerhalb einer Woche der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gegenüber geltend zu machen ist.