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§ 11 NW_31559 (Nordrhein-Westfalen) — Theoretische Ausbildung

APO FLFS

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der theoretischen Ausbildung sind Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln:

1. Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik,

2. ausgewählte Aspekte der sonderpädagogischen Psychologie,

3. medizinische Aspekte,

4. Schul- und Beamtenrecht und

5. pflegerische Aufgaben.

(2) Ferner sind in der theoretischen Ausbildung Fragen aus folgenden Gebieten zu behandeln:

1. In einem Ausbildungsgang für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung:

a) fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung und

b) Gestaltung des Ganztagsbetriebes,

2. in einem Ausbildungsgang für den Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung:

a) fachliche und didaktisch-methodische Fragen des zielgleich oder zieldifferent zu gestaltenden Unterrichts und der Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung und

b) Gestaltung des Ganztagsbetriebes,

3. in einem Ausbildungsgang für die pädagogischen Frühförderung im Förderschwerpunkt Sehen: fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und der speziellen Förderung von Kindern mit einer Sehschädigung,

in einem Ausbildungsgang für die pädagogischen Frühförderung im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation: fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und der speziellen Förderung von Kindern mit einer Hörschädigung.

(3) Die Ausbildungsanforderungen in den einzelnen Gebieten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.

(4) Die Ausbildungszeit für die Ausbildung nach Absatz 1 und Absatz 2 umfasst insgesamt wöchentlich acht Stunden. Sie entfällt jeweils etwa zur Hälfte auf die Teilgebiete nach Absatz 1 und Absatz 2.

(5) Für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sind Gruppen mit etwa 30 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bilden; für die Ausbildung in den Teilgebieten nach Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 sind Gruppen mit etwa 15 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu bilden.

(6) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die stellvertretende Ausbildungsleiterin oder der stellvertretende Ausbildungsleiter sowie andere Fachleiterinnen und Fachleiter führen die theoretische Ausbildung durch.

(7) Soweit dem Seminar Fachkräfte für einzelne Lehrveranstaltungen nicht zur Verfügung stehen, können andere Sachkundige zur Mitarbeit herangezogen werden.