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# § 3 NW_31513 (Nordrhein-Westfalen) — Besetzung

RegKG NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen entscheidet in der Besetzung mit einem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Mehrheit. Kostenfestsetzungen nach § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes können auch durch ein einzelnes Mitglied der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen getroffen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das vorsitzende Mitglied einzelne oder eine bestimmte Art von Verwaltungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz durch unanfechtbaren Beschluss einem beisitzenden Mitglied zur alleinigen Entscheidung übertragen, wenn

1. die Sache keine wesentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweist,

2. die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

3. kein Beteiligter einen Antrag auf Entscheidung durch die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen stellt.

Ein Antrag nach Satz 1 Nummer 3 kann nur bis zum Abschluss der Anhörung der Beteiligten nach § 67 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu der beabsichtigten Entscheidung gestellt werden. Ist in einem Verwaltungsverfahren eine Übertragung nach Satz 1 erfolgt, so legt das zur alleinigen Entscheidung berufene Mitglied die Sache der Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen vor, wenn im Laufe des Verfahrens die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entfallen. In diesem Fall übernimmt die Regulierungskammer Nordrhein-Westfalen das Verwaltungsverfahren durch unanfechtbaren Beschluss.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_31513 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31513/3

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