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# § 5 NW_31486 (Nordrhein-Westfalen) — Zusammensetzung der Betriebsleitungen

Betriebssatzung für die Kliniken des LWL-PsychiatrieVerbundes  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede LWL-Klinik wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:

1. der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin als Leitender Arzt/Leitende Ärztin

2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin als Leitende Pflegekraft und

3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.

(3) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31486 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31486/5

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