(1) Für jede LWL-Klinik wird eine Betriebsleitung bestellt. Den Betriebsleitungen gehören jeweils an:
1. der Ärztliche Direktor/die Ärztliche Direktorin als Leitender Arzt/Leitende Ärztin
2. der Pflegedirektor/die Pflegedirektorin als Leitende Pflegekraft und
3. der Kaufmännische Direktor/die Kaufmännische Direktorin als Leiter/Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.
(2) Für die Mitglieder der Betriebsleitungen ist je ein Vertreter/eine Vertreterin zu bestellen.
(3) Eine Erweiterung der Betriebsleitung ist zulässig. Die Entscheidung über die Erweiterung trifft der Direktor/die Direktorin des LWL.