(1) Diese Satzung gilt als Einzelsatzung für die folgenden Maßregelvollzugseinrichtungen des LWL (im Folgenden als Betriebe bezeichnet)
1. LWL-Klinik für Forensische Psychiatrie Dortmund
- Wilfried-Rasch-Klinik Dortmund - ,
2. LWL-Maßregelvollzugsklinik Herne,
3. LWL-Maßregelvollzugsklinik Rheine (mit Wirkung zum 1. Januar 2017),
4. LWL-Maßregelvollzugsklinik Schloss Haldem,
5. LWL-Therapiezentrum für Forensische Psychiatrie Marsberg „Bilstein“ und
6. LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt.
(2) Die Betriebe können in selbständige Abteilungen mit einer eigenen therapeutischen Leitung gegliedert werden.
Abschnitt 2
Zuständigkeit der LWL-Maßregelvollzugseinrichtungen