(1) Mit seinen Spezialeinrichtungen für den Maßregelvollzug leistet der LWL durch die qualifizierte Behandlung und Unterbringung psychisch und suchtkranker Rechtsbrecher einen wichtigen Beitrag für die Sicherheit der Menschen in Westfalen-Lippe.
Die Maßregelvollzugseinrichtungen haben die Behandlung, Sicherung und Nachsorge der ihnen zugewiesenen Patienten/-innen nach Maßgabe des Maßregelvollzugsgesetzes NRW zu gewährleisten. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe unterstützen sie sich gegenseitig.
(2) Die LWL-Maßregelvollzugsabteilung mit ihren Einrichtungen und der LWL-PsychiatrieVerbund Westfalen arbeiten partnerschaftlich zusammen und nutzen mögliche Synergiepotentiale.