nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 NW_31456 (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten, Berichtspflicht

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2018 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

des Landes Nordrhein-Westfalen