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§ 6 NW_31456 (Nordrhein-Westfalen) — Verweise

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die einschlägigen Vorschriften der Prüfungs- und Studienordnungen der jeweils für die Ausgleichsmaßnahme zuständigen Hochschule in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.