Die einschlägigen Vorschriften der Prüfungs- und Studienordnungen der jeweils für die Ausgleichsmaßnahme zuständigen Hochschule in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.
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Die einschlägigen Vorschriften der Prüfungs- und Studienordnungen der jeweils für die Ausgleichsmaßnahme zuständigen Hochschule in der jeweils gültigen Fassung finden Anwendung.