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# § 5 NW_31456 (Nordrhein-Westfalen) — Nachteilsausgleich bei Behinderung und chronischer Erkrankung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Macht eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer glaubhaft, dass sie oder er wegen einer chronischen Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage ist, die Eignungsprüfungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit abzulegen, kann die Prüfungskommission die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder gleichwertige geeignete Prüfungsformen gestatten.

(2) Bei Entscheidungen der Prüfungskommission nach Absatz 1 ist die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu beteiligen.

(3) Zur Glaubhaftmachung einer Behinderung oder einer chronischen Krankheit kann die Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere eines ärztlichen Attests, verlangt werden. In Zweifelsfällen kann das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests verlangen. Dieses muss mindestens Angaben enthalten über die von der Behinderung beziehungsweise chronischen Erkrankung ausgehende körperliche und/oder psychische Funktionsstörung, deren Auswirkungen auf die Prüfungsfähigkeit der Teilnehmerin oder des Teilnehmers aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie eine ärztliche Prognose über die Dauer der chronischen Erkrankung oder Behinderung. Das vorsitzende Mitglied kann auf die Vorlage eines ärztlichen Attests verzichten, wenn offensichtlich ist, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer auf Grund einer chronischen Erkrankung oder einer Behinderung in der Prüfungsfähigkeit eingeschränkt ist.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_31456 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/5

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