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# § 1 NW_31456 (Nordrhein-Westfalen) — Ausgleichsmaßnahmen

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation für die Berufsbilder „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ sowie „staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge“ ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Berufsbildung im Sinne von § 9 Absatz 2 Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, festgestellt, verlangt die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder vom Antragsteller, dass sie oder er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.

(2) Zur Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme wendet sich die Antragstellerin oder der Antragsteller an eine der zuständigen Hochschulen (§ 3 Absätze 3 und 4 sowie § 4 Absätze 3 und 4). Die in § 3 Absätzen 3 und 4 genannten Hochschulen werden zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen und zur Feststellung der erfolgreichen Teilnahme ermächtigt. Für die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen erheben die Hochschulen Gebühren.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_31456 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31456/1

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