(1) §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, finden entsprechende Anwendung.
(2) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen Zuschüsse nach § 110 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, sind von den Gebühren befreit, soweit die Amtshandlung den bezuschussten Bereich betrifft.