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# § 6 NW_31443 (Nordrhein-Westfalen) — Brandschutz, Hilfeleistung und Katastrophenschutz auf dem Rhein

BHKG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz auf dem Rhein (Gefahrenabwehr auf dem Rhein) werden Löschboote mit regionalen Einsatzbereichen vorgehalten. Der Betrieb der Löschboote ist Aufgabe der örtlich zuständigen Aufgabenträger des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt die Organisation der Gefahrenabwehr auf dem Rhein. Es legt nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände die Einsatzbereiche der Löschboote fest.

(3) Die Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 2 im regelmäßigen Einsatzbereich eines Löschbootes regeln nach Festlegung des regelmäßigen Einsatzbereichs den Betrieb des Löschbootes durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit als Pflichtregelung. Solange die Aufgabenträger nach Satz 1 keine anderweitige Vereinbarung treffen, bilden sie eine Trägergemeinschaft. In der Trägergemeinschaft übernimmt einer von ihnen die Aufgabe der Gefahrenabwehr auf dem Rhein im Bereich der Trägergemeinschaft in seine Zuständigkeit (Kernträger). Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, ist dies der Träger, in dessen Gebiet das Löschboot stationiert ist.

Teil 2

Organisation

Kapitel 1: Feuerwehr

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Zitiervorschlag: § 6 NW_31443 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/6

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