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# § 51 NW_31443 (Nordrhein-Westfalen) — Kosten der anerkannten Hilfsorganisationen, Zuwendungen des Landes

BHKG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die anerkannten Hilfsorganisationen tragen die durch die vorbereitenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufgrund dieses Gesetzes entstehenden Kosten im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

(2) Das Land gewährt den anerkannten Hilfsorganisationen nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen für die im Interesse des Landes liegenden Übungen und Ausbildungsmaßnahmen und für Verwaltungskosten. Es beschafft im Rahmen eines jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramms nach Maßgabe des Haushaltsplans Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstung und stellt sie den mitwirkenden anerkannten Hilfsorganisationen für gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 aufzustellende Einheiten zur Verfügung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausstattungen für diese Einheiten gewährt das Land den anerkannten Hilfsorganisationen Beihilfen.

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Zitiervorschlag: § 51 NW_31443 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31443/51

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