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# § 7 NW_31436 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltungskostenpauschale

5. AG-KJHG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land erstattet den Jugendämtern die Verwaltungskosten auf der Grundlage der zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres zur Kostenerstattung nach § 89d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch angemeldeten Fälle durch eine Pauschale. Die Höhe der Pauschale wird durch eine Rechtsverordnung gemäß § 8 Nummer 2 festgelegt. Die Pauschale wird für den Mittelwert der zu den Stichtagen nach Satz 1 gemeldeten Fälle gezahlt. Die Auszahlung dieses Zuschusses an das Jugendamt erfolgt auf der Grundlage der jeweils letzten Stichtagsmeldung als Abschlag zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember eines Jahres mit jeweils einem Viertel durch die Landesjugendämter. Zum 30. April eines Jahres erfolgt eine Endabrechnung der Pauschalen des Vorjahres.

(2) Die Landesregierung überprüft innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 30. Juni 2017 und danach alle drei Jahre unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände die Berechnungsgrundlage und die Höhe der Pauschale gemäß Absatz 1. Auf Verlangen eines Kommunalen Spitzenverbandes oder der Landesregierung erfolgt diese Überprüfung bereits innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag 31. Dezember 2016.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_31436 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31436/7

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